Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen für sämtliche Fliesen-, Platten- und Verlegearbeiten der Fliesenverlegung Stefan Rihm.
Vertragsgrundlagen & VOB
Grundlage aller unserer Bau- und Verlegeleistungen ist das Angebot des Auftragnehmers sowie die Verdingungsordnung für Bauleistungen in der Fassung von 2019 (VOB 2019 Teil B und C). Zahlungsvereinbarungen der VOB sind ausdrücklich durch die nachstehenden Zahlungsbestimmungen geregelt.
Der genaue Wortlaut des VOB-Textes wird auf Wunsch gerne dem Auftraggeber ausgehändigt bzw. kostenlos übersandt und kann jederzeit in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist das individuelle Angebot des Auftragnehmers (Fliesenverlegung Stefan Rihm). Das Angebot ist nur im Gesamten gültig. Die Preisbindung beläuft sich grundsätzlich auf 10 Tage ab Angebotsdatum.
§ 2 Zahlungsbestimmungen
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine erste Zahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Preises bei Auftragserteilung verlangen – bei Sonderbestellungen (z. B. XXL-Fliesen / Großformatkeramik) wird grundsätzlich eine Abschlagzahlung bei Auftragserteilung fällig.
Abschlagrechnungen und Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Sind nach Fertigstellung keine Mängel festgestellt worden, kann der Auftragnehmer die Schlussrechnung stellen.
§ 3 Zutritt zur Baustelle
Der Auftraggeber hat alle Maßnahmen zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer der Zutritt zur Baustelle ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen ermöglicht wird.
§ 4 Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 Nr. 4 VOB (2 bzw. 4 Jahre gemäß den dort geregelten Tatbeständen).
§ 5 Eigentumsvorbehalt & Miteigentum
Die gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, sofern keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt dieser das Miteigentum in Höhe des Auftragswertes. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 6 Sonstige Vereinbarungen & Sonderleistungen
Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung in Schriftform.
Sonderleistungen: Sonderleistungen (z. B. Nachstemmen von Maueröffnungen, Kürzen von Türen/Zargen, Untergrundvorbereitung zur Parkettverlegung, gesonderte Verfugungsarbeiten etc.) sind im Angebotspreis nicht enthalten, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot aufgeführt sind.